22. September 2022

Frankreich bleibt ohne Vermentino

 
+++ Frankreich bleibt ohne Vermentino: Rebsorten dürfen laut EU-Recht unter Namen, die Bestandteil der Bezeichnung einer oder mehrerer geografischer Angaben (g. U.) sind, in der Regel außerhalb dieser Herkünfte nicht unter diesem Namen vermarktet werden. Dies regelt die Verordnung (EU) 33/2019, sagt Christian Schwörer, Generalsekretär des deutschen Weinbauverbands auf Anfrage von WEIN+MARKT. Er nimmt dabei Bezug auf Irritationen französischer Winzer, denen in den vergangenen Wochen offenbar die Nutzung des Rebsortennamens Vermentino untersagt worden war. In der Regel dürfe Vermentino, ebenso wie Primitivo, nur aus den festgelegten Herkünften stammen. Bei Vermentino handele es sich dabei um die g. U. Vermentino di Gallura und Vermentino di Sardegna (beide Italien). Das europäische Recht sehe aber Ausnahmen vor. In Art. 50 Abs. 4. in Verbindung mit Anhang IV Teil B der VO (EU) 33/2019 sei eine Liste mit Nationen geregelt, die die Rebsorte auf dem Etikett angeben dürfen, obwohl die Reben nicht in den entsprechenden g. U. wachsen. Dies seien die Länder Italien, Australien, Vereinigte Staaten und Kroatien. Frankreich steht nicht auf dieser Liste. Französische Winzer hätten daher (theoretisch) seit Jahren keinen Wein mit der Rebsortenangabe Vermentino vermarkten können. Dieses Vermarktungsverbot sei aber von einem Anbauverbot für die Rebsorte zu unterscheiden. So könne die Rebsorte sehr wohl als Verschnitt oder unter einem Synonym verwendet werden. Bei Vermentino wäre dies beispielsweise „Rolle“, bei Primitivo „Zinfandel“. -ja-