+++ Frankreich bleibt ohne Vermentino:
Rebsorten dürfen laut EU-Recht unter Namen,
die Bestandteil der Bezeichnung einer
oder mehrerer geografischer Angaben (g.
U.) sind, in der Regel außerhalb dieser Herkünfte
nicht unter diesem Namen vermarktet
werden. Dies regelt die Verordnung (EU)
33/2019, sagt Christian Schwörer, Generalsekretär
des deutschen Weinbauverbands
auf Anfrage von WEIN+MARKT. Er nimmt
dabei Bezug auf Irritationen französischer
Winzer, denen in den vergangenen Wochen
offenbar die Nutzung des Rebsortennamens
Vermentino untersagt worden war.
In der Regel dürfe Vermentino, ebenso wie
Primitivo, nur aus den festgelegten Herkünften
stammen. Bei Vermentino handele
es sich dabei um die g. U. Vermentino di
Gallura und Vermentino di Sardegna (beide
Italien). Das europäische Recht sehe aber
Ausnahmen vor. In Art. 50 Abs. 4. in Verbindung
mit Anhang IV Teil B der VO (EU)
33/2019 sei eine Liste mit Nationen geregelt,
die die Rebsorte auf dem Etikett angeben
dürfen, obwohl die Reben nicht in den entsprechenden
g. U. wachsen. Dies seien
die Länder Italien, Australien, Vereinigte
Staaten und Kroatien. Frankreich steht
nicht auf dieser Liste. Französische Winzer
hätten daher (theoretisch) seit Jahren keinen
Wein mit der Rebsortenangabe Vermentino
vermarkten können. Dieses Vermarktungsverbot
sei aber von einem Anbauverbot für
die Rebsorte zu unterscheiden. So könne
die Rebsorte sehr wohl als Verschnitt oder
unter einem Synonym verwendet werden.
Bei Vermentino wäre dies beispielsweise
„Rolle“, bei Primitivo „Zinfandel“. -ja-