05. Oktober 2026

Know-how: Was ist eigentlich... PPWR?

Die PPWR genannte Verpackungsverordnung und deren Umsetzung in deutsches Recht dürften bislang keine Freudenschreie ausgelöst haben. Die folgende Seite soll dazu beitragen, ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen – eine Rechtsberatung ersetzt sie jedoch nicht.
  
Viele Betriebe und Produzenten waren und sind seit dem 12. August 2026 – zurecht – verunsichert, was auf sie zukommt. Die Rede ist von der neuen EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung. Auf Englisch heißt sie Packaging and Packaging Waste Regulation, oder kurz: PPWR. Viele Fragen der Rechtsauslegung und Zuständigkeiten sind immer noch offen. Was für Produzenten gilt, analysierte Bernhard Schandelmaier vom DLR Rheinpfalz in der Ausgabe 16/17 unserer Schwesterzeitschrift DAS DEUTSCHE WEINMAGAZIN. Einiges davon betrifft auch Händler.
Eines der zentralen Ziele der EU-Verordnung ist es, Verpackungsabfälle zu reduzieren. In einem zweiten Schritt, der ab dem Jahr 2030 greift, kommt diesem Ansinnen eine größere Bedeutung zu. Aktuell steht die Dokumentation von Verpackungen im Mittelpunkt. Und auch diese wirft reichlich Fragen auf. Vor allem nach den Zuständigkeiten. Dafür wird zwischen unterschiedlichen Akteuren unterschieden.
Erstens Erzeuger: Im englischen Original ist von „manufacturer“ die Rede. Der Erzeuger ist definiert als „eine natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellt. In der Regel ist das die Person oder das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte unter dem eigenen Namen oder unter der eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt – und zwar unabhängig davon, ob auf der Verpackung oder dem Produkt zusätzlich andere Marken sichtbar sind“, erklärt die IHK in einem Merkblatt. In unserer Branche ist der Erzeuger also im Regelfall das Weingut, die Genossenschaft oder die Kellerei. Im Falle von Eigenmarken kann allerdings auch dem Händler die Erzeugerrolle zukommen. Davon ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die per geltender Definition weniger als zehn Personen beschäftigen und einen maximalen Jahresumsatz von 2 Mio. Euro erwirtschaften.
Zweitens Hersteller, im englischsprachigen Original „producer“: Sie bringen Verpackungen und verpackte Produkte, etwa Wein, und Verpackungen, etwa den Karton, „erstmals im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr“, so das IHK-Merkblatt. Hersteller sind unter anderem auch für die Registrierung von Verpackungen zuständig. Drittens Lieferant: Sie liefern Verpackungen an Erzeuger. Viertens Importeur: Sie bringen Verpackungen aus Drittstaaten in Verkehr – zum Beispiel bei Wein aus Übersee. Fünftens Vertreiber: Natürliche oder juristische Personen innerhalb der Lieferkette, die Verpackungen innerhalb der EU weiterverkaufen oder weitergeben. Laut Definition haben sie die Verpackung weder hergestellt noch importiert. Sechstens Bevollmächtigte: Sie werden vom Erzeuger beauftragt, ihre Pflichten wahrzunehmen. Und Siebtens Endvertreiber, die das verpackte Produkt an den Endabnehmer Während Erzeuger dafür zuständig sind, rechtskonforme Verpackungen anzubieten und zu kennzeichnen, tragen Hersteller zudem die finanzielle Verantwortung für die Entsorgung im EU-Mitgliedsstaat. Erzeuger können auch Hersteller sein: Zum Beispiel dann, wenn in unserem Fall deutscher Wein plus Karton im Inland zu Verpackungsabfall wird. Damit sind die Zuständigkeiten ansatzweise geklärt. Wer sich irgendwo eindeutig wiedergefunden hat, kann froh sein. Und die Aufgaben? Der jeweils verantwortliche Akteur muss belegen können, dass die Verpackung verordnungskonform ist. Die PPWR schreibt nicht vor, wie genau das auszusehen hat. Verpackungen sollten zu Beurteilungszwecken grundsätzlich erfasst und dokumentiert werden.
Die Hauptlast dürfte demnach vor allem Erzeuger treffen, gefolgt von den Herstellern. Die Beurteilung umfasst Parameter wie Gewicht, Wiederverwendbarkeit oder problematische Stoffe wie Schwermetalle.
Während Glasflasche, Etikett, Verschluss und die darin enthaltene Dichtung als eine zusammengesetzte Verkaufsverpackung zählen, gelten etwa Versandkartons als unabhängige Um- oder Transportverpackung.
Was gilt nun seit dem 12. August? In erster Linie Pflichten zur Konformitätsbewertung, der Dokumentation und Identifikation von Verpackungen. Schrittweise kommen ab 2030 die eigentlichen Bewertungs-Kriterien hinzu.
Noch ein Blick zurück zu den Akteuren. Abgesehen vom Beispiel Eigenmarken sind Händler selten Erzeuger oder Hersteller von Verpackungen. Ausnahmen gibt es: Bei Importen aus der EU gilt das Unternehmen als Hersteller, das im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat eine Niederlassung hat und die Verpackung erstmals in Verkehr bringt. In diesem Fall kann auch der Händler als Hersteller gelten und damit für die Systembeteiligung, also die Meldung in Deutschland im Verpackungsregister LUCID und die Bezahlung der Recyclingentgelte, zuständig sein.
SIMON WERNER | OLE KOHL
 
Foto: WEIN+MARKT