05. Oktober 2026
Know-how: Was ist eigentlich... PPWR?
Die PPWR genannte Verpackungsverordnung und deren Umsetzung in deutsches Recht dürften bislang keine Freudenschreie ausgelöst haben. Die folgende Seite soll dazu beitragen, ein wenig Licht ins Dunkle zu bringen – eine Rechtsberatung ersetzt sie jedoch nicht.
Viele Betriebe und Produzenten waren
und sind seit dem 12. August
2026 – zurecht – verunsichert, was
auf sie zukommt. Die Rede ist von
der neuen EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung.
Auf Englisch heißt
sie Packaging and Packaging Waste Regulation,
oder kurz: PPWR. Viele Fragen der
Rechtsauslegung und Zuständigkeiten sind
immer noch offen. Was für Produzenten gilt,
analysierte Bernhard Schandelmaier vom
DLR Rheinpfalz in der Ausgabe 16/17 unserer
Schwesterzeitschrift DAS
DEUTSCHE WEINMAGAZIN. Einiges
davon betrifft auch Händler.
Eines der zentralen Ziele der
EU-Verordnung ist es, Verpackungsabfälle
zu reduzieren. In einem
zweiten Schritt, der ab dem
Jahr 2030 greift, kommt diesem
Ansinnen eine größere Bedeutung
zu. Aktuell steht die Dokumentation
von Verpackungen im Mittelpunkt.
Und auch diese wirft reichlich
Fragen auf. Vor allem nach
den Zuständigkeiten. Dafür wird
zwischen unterschiedlichen Akteuren
unterschieden.
Erstens Erzeuger: Im englischen
Original ist von „manufacturer“
die Rede. Der Erzeuger ist definiert
als „eine natürliche oder juristische
Person, die Verpackungen oder verpackte
Produkte herstellt. In der Regel ist das die
Person oder das Unternehmen, das Verpackungen
oder verpackte Produkte unter dem
eigenen Namen oder unter der eigenen Marke
entwickeln oder herstellen lässt – und
zwar unabhängig davon, ob auf der Verpackung
oder dem Produkt zusätzlich andere
Marken sichtbar sind“, erklärt die IHK in einem
Merkblatt. In unserer Branche ist der Erzeuger
also im Regelfall das Weingut, die Genossenschaft
oder die Kellerei. Im Falle von
Eigenmarken kann allerdings auch dem
Händler die Erzeugerrolle zukommen. Davon
ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die
per geltender Definition weniger als zehn Personen
beschäftigen und einen maximalen
Jahresumsatz von 2 Mio. Euro erwirtschaften.
Zweitens Hersteller, im englischsprachigen
Original „producer“: Sie bringen Verpackungen
und verpackte Produkte, etwa Wein,
und Verpackungen, etwa den Karton, „erstmals
im jeweiligen EU-Mitgliedstaat in Verkehr“,
so das IHK-Merkblatt. Hersteller sind
unter anderem auch für die Registrierung
von Verpackungen zuständig. Drittens Lieferant:
Sie liefern Verpackungen an Erzeuger.
Viertens Importeur: Sie bringen Verpackungen
aus Drittstaaten in Verkehr – zum Beispiel
bei Wein aus Übersee. Fünftens Vertreiber:
Natürliche oder juristische Personen
innerhalb der Lieferkette, die Verpackungen
innerhalb der EU weiterverkaufen
oder weitergeben. Laut Definition haben sie
die Verpackung weder hergestellt noch importiert.
Sechstens Bevollmächtigte: Sie werden
vom Erzeuger beauftragt, ihre Pflichten
wahrzunehmen. Und Siebtens Endvertreiber,
die das verpackte Produkt an den Endabnehmer Während Erzeuger dafür zuständig sind,
rechtskonforme Verpackungen anzubieten
und zu kennzeichnen, tragen Hersteller zudem
die finanzielle Verantwortung für die
Entsorgung im EU-Mitgliedsstaat. Erzeuger
können auch Hersteller sein: Zum Beispiel
dann, wenn in unserem Fall deutscher Wein
plus Karton im Inland zu Verpackungsabfall
wird. Damit sind die Zuständigkeiten ansatzweise
geklärt. Wer sich irgendwo eindeutig
wiedergefunden hat, kann froh sein. Und die
Aufgaben? Der jeweils verantwortliche Akteur
muss belegen können, dass die Verpackung
verordnungskonform ist. Die PPWR
schreibt nicht vor, wie genau das auszusehen
hat. Verpackungen sollten zu Beurteilungszwecken
grundsätzlich erfasst und dokumentiert
werden.
Die Hauptlast dürfte demnach
vor allem Erzeuger treffen, gefolgt
von den Herstellern. Die Beurteilung
umfasst Parameter wie Gewicht,
Wiederverwendbarkeit
oder problematische Stoffe wie
Schwermetalle.
Während Glasflasche,
Etikett, Verschluss und die
darin enthaltene Dichtung als
eine zusammengesetzte Verkaufsverpackung
zählen, gelten etwa
Versandkartons als unabhängige
Um- oder Transportverpackung.
Was gilt nun seit dem 12. August?
In erster Linie Pflichten zur
Konformitätsbewertung, der Dokumentation
und Identifikation
von Verpackungen. Schrittweise
kommen ab 2030 die eigentlichen
Bewertungs-Kriterien hinzu.
Noch ein Blick zurück zu den Akteuren.
Abgesehen vom Beispiel Eigenmarken sind
Händler selten Erzeuger oder Hersteller von
Verpackungen. Ausnahmen gibt es: Bei Importen
aus der EU gilt das Unternehmen als
Hersteller, das im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat
eine Niederlassung hat und die Verpackung
erstmals in Verkehr bringt. In diesem
Fall kann auch der Händler als Hersteller
gelten und damit für die Systembeteiligung,
also die Meldung in Deutschland im Verpackungsregister
LUCID und die Bezahlung der
Recyclingentgelte, zuständig sein.
SIMON WERNER | OLE KOHL
Foto: WEIN+MARKT