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12. Mai 2020

Reset für Vinotheken, Straußwirtschaften & Co.

Ab 13. Mai 2020 dürfen in Rheinland-Pfalz (über den reinen Weinverkauf ab Hof hinaus) auch wieder Straußwirtschaften, Vinotheken, Probierstuben und ähnliche Einrichtungen öffnen (und zwar zwischen 6 und 22 Uhr). Dann sind auch wieder Verkostungen vor Ort möglich. Gästezimmer dürfen ab dem 18. Mai wieder geöffnet werden. Das hat das Kompetenzzentrum Weinmarkt & Weinmarketing des DLR Rheinhessen-Nahe-Hunsrück, Oppenheim, gemeldet. Wie es in der Pressemitteilung weiter heißt, hat das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium, dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Rheinland-Pfalz sowie der Industrie- und Handelskammer dazu ein Hygienekonzept erarbeitet. Das Konzept sowie die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen können hier eingesehen werden.
Hier ein Auszug der wichtigsten Regeln für die Gastronomie:
 
- Die Gäste müssen über die Zutrittsbeschränkungen und Abstandsregelungen durch geeignete, gut sichtbare Hinweise informiert werden (1 Person pro 10 qm).
 
- Alle Gäste sind verpflichtet, sowohl im Innen- als auch im Außenbereich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Erst wenn die zugewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kann der Mund-Nasen-Schutz für die Dauer des Sitzens abgelegt werden.
 
- Alle Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt (unter 1,5 m Abstand) sind verpflichtet, einen entsprechenden Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
 
- Um den Gästefluss in gastronomischen Betrieben mit Sitzplätzen im Innen- und/oder Außenbereich zu steuern, besteht eine Anmelde- bzw. Reservierungspflicht (bei sogenannten „Spontanbesuchen“ ist eine Anmeldung bei Ankunft ausreichend). Diese wird durch Einlasskontrolle, Reservierungen und/oder Schilder („Wait to be seated“ o. ä.) ergänzt. Dies dient auch zur Vermeidung von Wartezeiten und von „Begegnungsverkehr“.
 
- Der Mindestabstand der Gäste von mindestens 1,5 m muss auch im Wartebereich sichergestellt werden.
 
- Der Betrieb ist verpflichtet, die Kontaktdaten aller Gäste pro Reservierung bzw. Anmeldung zu erfassen (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer). Diese sind für einen Zeitraum von 1 Monat beginnend mit dem Tag des Besuchs der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren und im Anschluss unter Beachtung der DSGVO zu vernichten. Die Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden. Diese Regelung wird eingeführt, um mögliche Infektionsketten nachzuvollziehen.
 
- In den gastronomischen Einrichtungen ist der Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tisches von mindestens 1,5 m stets zu gewährleisten. Dies gilt für den Innen- wie für den Außenbereich gleichermaßen. Tische dürfen nicht geteilt werden.
 
- Die Bewirtung erfolgt ausschließlich durch Bedien-Service am Tisch. Buffets und Thekenverkauf sind nicht zulässig.
 
- Der Außerhaus-Verkauf (z. B. Abhol-/Liefer-/Bringdienste) bleibt unberührt.
 
- Die Reinigung von gebrauchtem Geschirr (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.