
Dirk Röhrig und Daniel Freund vom Weinkontor Freund in Borgholzhausen haben sich in den vergangenen Tagen intensiv mit der Frage beschäftigt, welche Handlungsempfehlungen sich aus den Leitlinien für Weinfachgeschäfte ergeben – insbesondere für jene Geschäfte, die auch Lebensmittel und nicht-alkoholische Getränke verkaufen. „Unseren aktuellen Kenntnisstand möchten wir an dieser Stelle teilen und hoffen, dass wir damit zu einem Austausch beitragen, in dessen Rahmen Handlungsoptionen für den Einzelhandel in unserer Branche deutlich werden“, erklären die beiden in einem Schreiben an ihre Fachhandelskunden. „Nach unserem Kenntnisstand wurde der Erlass der Bundesregierung an die einzelnen Bundesländer zur Ausarbeitung delegiert. Einzelne Bundesländer wie NRW überlassen wiederum den Kommunen die Ausarbeitung und Umsetzung. Aus diesem Grund gibt es zunächst keine klare, bundesweit einheitliche Regelung und Handhabung der Richtlinie. Dementsprechend haben wir die für unseren Raum zuständigen Behörden kontaktiert, mit folgendem Ergebnis: Der Einzelhandel für Lebensmittel gehört zu den Bereichen, die bis auf Weiteres noch nicht geschlossen werden müssen. Laut Auslegung der Behörden sind Weine, Spirituosen und Delikatessen Lebensmittel, und entsprechend sehen sie keine Restriktionen in der Öffnung von Ladengeschäften, und würden auch nicht gegen die Öffnung weiterer entsprechender Geschäfte im Ort vorgehen. Ein weiterer, wichtiger Kommentar unserer Behörde besteht darin, dass Sie als Händler vorerst keine besondere Genehmigung beim Ordnungsamt beantragen müssen. Sollte das Ordnungsamt die Sachlage anders interpretieren, dann werden sich die Behörden proaktiv melden. Im Kern geht es den Behörden darum, den Kontakt zu anderen Mitmenschen einzuschränken und das Ansteckungsrisiko damit zu reduzieren. In diesem Zusammenhang stellen die von uns kontaktierten Behörden in Frage, ob das potenzielle Risiko in einem Supermarkt oder Discount nicht wesentlich höher ist, als in einem kleineren Handelsgeschäft, dass über den Tag verteilt deutlich weniger Kundendurchlauf hat. Für den konkreten Fall unserer Erkundigungen gibt die Richtlinie somit aus behördlicher Sicht aktuell keinen Anlass, entsprechende Geschäfte zu schließen, solange die Regeln zur Minimierung der Ansteckungsgefahr eingehalten werden. Sollte sich an der aktuellen Situation etwas signifikant ändern, werden wir Sie umgehend informieren.“ (Stand: 19. März) -red-