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20. März 2020

Weinläden (in Bayern) dürfen öffnen

Das Bayerische Staatsministerium hat am 19. März 2020 eine Positivliste veröffentlicht, in der aufgeführt ist, welche Berufsgruppen vor dem Hintergrund der Corona-Epidemie weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen können und welche Ladengeschäfte geöffnet bleiben dürfen. Hintergrund war die Allgemeinverfügung, die bestimmten Ladengeschäften des Einzelhandels die Öffnung untersagt (zunächst in der Zeit von 18. bis 30. März 2020). Weinfachgeschäfte gehörten dabei zu den „Zweifelsfällen“. Aus der Positivliste geht nun hervor, dass „Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte“ von dem Verbot auszunehmen sind. Der Lebensmittelbegriff sei weit auszulegen, heißt es in der Begründung. -wer-